Keine Anwendung auf Daten Verstorbener
Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen.
passend Artikel in der DS-GVO
Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 27. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.