Sicherstellung der Durchsetzbarkeit von Rechten und Pflichten bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses
In allen Fällen, in denen kein Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem Drittland bestehenden Datenschutzniveaus vorliegt, sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter auf Lösungen zurückgreifen, mit denen den betroffenen Personen durchsetzbare und wirksame Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der Union nach der Übermittlung dieser Daten eingeräumt werden, damit sie weiterhin die Grundrechte und Garantien genießen können.
passend Artikel in der DS-GVO
Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 114. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.