Unabhängigkeit
- Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.
- Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.
zugehörige Erwägungsgründe
Nachfolgende Erwägungsgründe passen zum Art. 69 DS-GVO. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.