Sachlicher Anwendungsbereich
- Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
- Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
- im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
- durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
- durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
- durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
- Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
- Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.
zugehörige Erwägungsgründe
Nachfolgende Erwägungsgründe passen zum Art. 2 DS-GVO. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.
- ErwG 13) Berücksichtigung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen
- ErwG 14) Keine Anwendung auf juristische Personen
- ErwG 15) Technologieneutralität
- ErwG 16) Keine Anwendung auf Tätigkeiten der nationalen und gemeinsamen Sicherheit
- ErwG 17) Anpassung der VO (EG) Nr. 45/2001
- ErwG 18) Keine Anwendung auf den persönlichen oder familiären Bereich
- ErwG 19) Keine Anwendung auf die Strafverfolgung
- ErwG 20) Kein Einfluss auf die Unabhängigkeit der Justiz
- ErwG 21) Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste bleibt unberührt
- ErwG 27) Keine Anwendung auf Daten Verstorbener