Gegenstand und Ziele
- Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
- Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
- Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
zugehörige Erwägungsgründe
Nachfolgende Erwägungsgründe passen zum Art. 1 DS-GVO. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.
- ErwG 1) Datenschutz als Grundrecht
- ErwG 2) Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten
- ErwG 3) Harmonisierung der Datenschutzvorschriften
- ErwG 4) Einklang mit anderen Rechten
- ErwG 5) Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten
- ErwG 6) Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus
- ErwG 7) Rechtsrahmen und Vertrauensbasis durch Sicherheit und Kontrolle
- ErwG 8) Übernahme in nationale Rechtsvorschriften
- ErwG 9) Unterschiedliche Schutzstandard
- ErwG 10) Gleichwertiges Schutzniveau trotz nationaler Spielräume
- ErwG 11) Gleiche Befugnisse und Sanktionen
- ErwG 12) Ermächtigung des Europäischen Parlaments und des Rates